1 Rechtsstellung von Gemeinderäten
Vorbemerkungen
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass dem Gemeinderat als oberstes Gemeindeorgan die wichtigsten Entscheidungen in einer Gemeinde vorbehalten sind. Dabei hat der Gemeinderat stets die Interessen der Gemeinde zu wahren. Der Gemeinderat wird in Art 117 Abs 1 lit a B-VG als allgemeiner Vertretungskörper bezeichnet. Hinsichtlich seiner Bestellung und organisatorischen Struktur sowie bezüglich seiner Funktion und seines Verfahrens wird der Gemeinderat in eindeutiger Weise in das parlamentarisch-demokratische Repräsentationskonzept des österreichischen Verfassungsrechts eingebunden. Ganz grundsätzlich lässt sich die besondere Rechtstellung des Gemeinderats dadurch feststellen, dass er der einzige allgemeine Vertretungskörper der Gemeinde ist. Nur in der Stadt Wien, bestehen in Form der jeweils für einen Bezirk gebildeten Bezirksvertretung neben dem Gemeinderat noch zusätzliche unmittelbare gewählte Vertretungskörper.