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Dokument-ID: 1190231
4.2.7 Regelung der Tiroler Gemeindeordnung
Landesgesetzliche Grundlage
Wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (§ 75 Tiroler GemO)
„(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen gründen, erweitern oder auflösen oder sich an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und insoweit diese Unternehmenstätigkeit nicht zweckmäßigerweise von anderen besorgt werden kann und der Haushalt der Gemeinde nicht wesentlich belastet wird. Wirtschaftliche Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.