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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1 Regelung der Burgenländischen Gemeindeordnung

Landesgesetzliche Grundlage

Wirtschaftliche Unternehmungen (siehe § 63 Bgld. GemO)

„(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.

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