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Dokument-ID: 1183000
1.2.8 (Vorarlberger) Veranstaltungsgesetz
Das Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Öffentlich sind dabei alle Veranstaltungen, die an einem allgemein zugänglichen Ort stattfinden oder wenn auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, gelten jedenfalls als öffentlich.