3.4 Dringlichkeitsanträge
Damit nicht nur Punkte auf der Tagesordnung behandelt werden können, die schon vorab festgelegt wurden, normieren die meisten Gemeindeordnungen die Möglichkeit am Anfang einer Sitzung einen Dringlichkeitsantrag einzubringen. Dadurch können auch andere Gegenstände als die in der Einberufung angeführten während einer Sitzung auf die Tagesordnung des Gemeinderates gesetzt werden. Dringlichkeitsanträge müssen üblicherweise vor der Sitzung schriftlich mit einer Begründung eingebracht werden und anschließend hat der Gemeinderat seine Zustimmung zur Behandlung des Antrages zu geben. Solche Anträge gelangen nur dann zur Behandlung, wenn der Gemeinderat hierzu seine Zustimmung gibt, wobei in den jeweiligen Gesetzen unterschiedliche Mehrheiten vorgesehen sind: einfache Mehrheit, Zweidrittelmehrheit oder Einstimmigkeit. Die eigentliche Abstimmung findet dann meist am Schluss der Sitzung statt. Das Recht, Dringlichkeitsanträge einzubringen ist für gewöhnlich als Individualrecht ausgestaltet.