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Dokument-ID: 1190225
4.2.2 Regelung der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung
Landesgesetzliche Grundlage
Wirtschaftliche Unternehmungen (§ 91 K-AG)
„(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.