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Dokument-ID: 1183207
4.3 Gebührenfreiheit
§ 12 IFG statuiert eine umfassende Gebührenfreiheit im Hinblick auf
- Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung,
- (von der Behörde erteilte) Informationen sowie
- Bescheide.