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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.7 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen (§ 55 TGO).

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig (§ 30 TGO):

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