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Dokument-ID: 1190233
4.2.9 Regelung der Wiener Stadtverfassung
Landesgesetzliche Grundlage
Wirtschaftliche Unternehmungen (§ 71 Wiener Stadtverfassung)
„(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.