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Dokument-ID: 1190232
4.2.8 Regelung der Vorarlberger Gemeindeordnung
Landesgesetzliche Grundlage
Wirtschaftliche Unternehmungen (§ 71 Vbg GemeindeG)
„(1) Die Gemeinde darf eine wirtschaftliche Unternehmung nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde insbesondere nicht, wenn