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Sabine Barbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.5 Salzburger Gemeindeordnung 2019 (GdO 2019)

Die Gemeindevertretung ist va für folgende Angelegenheiten zuständig (§ 22 GdO 2019):

  1. Die Gemeindevertretung fasst in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.
  2. Die Gemeindevertretung kann die Gemeindevorstehung anstelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung ermächtigen. Sie kann von der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelegen ist. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im operativen Bereich des Gemeindehaushalts.
  3. Die Gemeindevertretung kann einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig ist.

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