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Dokument-ID: 1190229
4.2.5 Regelung der Salzburger Gemeindeordnung
Landesgesetzliche Grundlage
§ 1 Salzburger Gemeindeordnung wiederholt in § 1 Abs 3 das bereits verfassungsgesetzlich vorgesehene Recht der Gemeinde, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.