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Neu Dokument-ID: 1183213

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Amtshaftung bei verweigerter bzw unrichtiger Information

Allgemeines zur Amtshaftung

Zu prüfen ist des Weiteren ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG).

So haften gem § 1 Abs 1 AHG unter anderem Bund, Länder, und Gemeinden (im AHG: Rechtsträger) für den Vermögens- oder Personenschaden, den ihre Organe (zB Gemeindebedienstete) einer Person durch ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

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