3.6 Beschlussfähigkeit
Hinsichtlich des Anwesenheitserfordernisses sieht Art 117 Abs 3 B-VG vor, dass eine beschlussfähige Anzahl an Mitgliedern anwesend zu sein haben. Art 117 Abs 3 B-VG lässt jedoch offen, wie hoch die Anzahl zu sein hat bzw wie sie berechnet wird. Die Beschlussfähigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn alle Mitglieder des Kollegialorgans mitabstimmen. Da in der Praxis nicht immer alle Gemeinderatsmitglieder bei jeder Sitzung anwesend sind, sieht das Gesetz gewisse Präsenzquoren vor. Sind diese erfüllt, kann eine Abstimmung trotzdem gültig vollzogen werden.