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Dokument-ID: 1182915
3 Gemeinderatssitzungen
Vorbemerkungen
Das Gesetz spricht in Art 117 Abs 4 B-VG von Sitzungen des Gemeinderats. Darunter werden förmliche Zusammenkünfte der Mitglieder des Gemeinderats verstanden. Aus dem Rechtsbegriff „Sitzung“ lässt sich vor allem das Erfordernis einer förmlichen Einberufung aller Mitglieder des Kollegiums zu einem konkreten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort ableiten.