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Dokument-ID: 1183203
3.5 Geheimhaltung
Geheimhaltungsgründe
Unterliegen Informationen von allgemeinem Interesse der Geheimhaltung, dürfen sie nicht veröffentlicht werden und sind sohin von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen. Die Geheimhaltungsgründe sind in Art 22a Abs 1 iVm Abs 2 B-VG bzw § 6 Abs 1 IFG aufgezählt.