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Dokument-ID: 1183035
4 Gründung eines gemeindeeigenen Betriebes
Rechtsgrundlagen
Art 116 Abs 2 Satz 2 B-VG verleiht der Gemeinde als selbstständigem Wirtschaftskörper das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze (Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,) wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben (sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben).