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Dokument-ID: 1183048
1.2.2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 (Bgld. GemO 2003)
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen und leitet sowie beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamts und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten, die an seine Weisungen gebunden sind (§ 25 Bgld. GemO 2003).