8 Risikomanagement
Einleitung
Um böse Überraschungen in Form von Vorwürfen strafrechtlich relevanter Handlungen – egal ob gegen den Bürgermeister selbst oder gegen Gemeindebedienstete – sowie Haftungen für Schäden zu vermeiden, ist die aktive Prävention von (straf-)rechtswidrigem Verhalten auf Grundlage eines Risikomanagement und Kontrollsystem von erheblicher Bedeutung. Die Notwendigkeit der Führung eines solchen Systems leitet sich insbesondere aus Art 126b Abs 5 B-VG ab, der die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der Haushaltsführung regelt (Pircher/Lenger/Schury, Risikomanagement in Gemeinden [Teil I]. Ein notwendiges „Übel“ zur Aufgabenerfüllung? in Manz RFG, 2017/22, Heft 3/2017).