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Dokument-ID: 1182990
1.2.1 Burgenländisches Veranstaltungsgesetz
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind, und zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen bieten.