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Dokument-ID: 068863
Bundesabgabenordnung (BAO)
7. Zurückweisung der Beschwerde
§ 260.
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
- nicht zulässig ist oder
- nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
(BGBl. I Nr. 14/2013)