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Neu Dokument-ID: 072013

Vorschrift

Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Inhaltsverzeichnis

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen

§ 142.

idF BGBl. I Nr. 14/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 14/2013 aufgehoben.)

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.