3.1.1 Allgemeines
Gerichtliche Entscheidungen ergehen in Form von
- Urteilen, gegen die abstrakt das Rechtsmittel der Berufung offensteht;
- Beschlüssen, gegen die abstrakt das Rechtsmittel des Rekurses offensteht; und
- (verfahrensrechtlichen) Verfügungen, die grundsätzlich nicht anfechtbar sind.
Beispiel:
Der Richter verfügt die Vorlage des Akts an das Rechtsmittelgericht. Teilweise werden jedoch Maßnahmen des Gerichts als „Verfügung“ bezeichnet, stellen materiellrechtlich aber Beschlüsse dar; so etwa die Zustellverfügung des Gerichts. • [Fußnote: OGH 26.3.1996, 1 Ob 632/95.]
Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen vielfach Rechtsmittel im weiteren Sinn offen.
Diese erfassen einerseits die Rechtsmittel im engeren Sinn. Dies sind
- die Berufung als gegen Urteile erster Instanz gerichtetes Rechtsmittel,
- die Revision als gegen Urteile zweiter Instanz gerichtetes Rechtsmittel,
- der Rekurs als gegen Beschlüsse erster Instanz gerichtetes Rechtsmittel,
- der Revisionsrekurs als gegen Beschlüsse zweiter Instanz gerichtetes Rechtsmittel
- sowie der Parteienantrag auf Normenkontrolle als gegen Entscheidungen erster Instanz gerichtetes, mit einem der obgenannten Rechtsmittel verbundenes Rechtsmittel, in dem die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behautet und dessen Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird.