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Dokument-ID: 1187302
4.6.21 Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes
In der Revision ist das Verwaltungsgericht, das das angefochtene Erkenntnis bzw den angefochtenen Beschluss erlassen hat, zu bezeichnen (§ 28 Abs 1 Z 2 VwGG). Sinn der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG ist, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem VwGH angefochten ist, auszuschließen.