4.6.3 Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof (relativer Anwaltszwang)
Vor dem VwGH herrscht relativer Anwaltszwang: Die Parteien können ihre Rechtssache vor dem VwGH selbst führen. Will sich eine Partei vor dem VwGH vertreten lassen, kann dies jedoch nur durch einen (aktiven) • [Fußnote: VwGH vom 25.01.1979, Zl 2189/77, vom 26.04.2016, Zl Ra 2016/03/0032.] Rechtsanwalt erfolgen. Eine Vertretung durch eine andere Person als einen Rechtsanwalt ist nicht zulässig. Lediglich in Abgaben- und Abgabenstrafsachen ist auch eine Vertretung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich (§ 23 Abs 1 VwGG). Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen eine Vertretung durch die Finanzprokuratur oder die Organe der Bundesministerien möglich (§ 23 Abs 3 VwGG).