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Dokument-ID: 898898
4.6.29 Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Das Verwaltungsgericht legt diese jedoch nicht umgehend dem VwGH vor, sondern hat im Falle einer ordentlichen Revision ein Vorverfahren durchzuführen. Im Falle einer außerordentlichen Revision beschränkt sich dieses auf die Zustellung von Ausfertigungen der außerordentlichen Revision.