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Dokument-ID: 1187308
4.6.33 Zurückweisung der Revision
Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des VwGH oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG (keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind vom VwGH ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs 1 VwGG).