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Dokument-ID: 898842
4.6.16 Ordentliche Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses (Beschlusses) auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist durch das Verwaltungsgericht kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG). Lässt das Verwaltungsgericht die Revision zu, kann gegen das Erkenntnis bzw den Beschluss „ordentliche“ Revision erhoben werden.