3.2.2 Berufungsgründe
Nichtigkeit (§ 477 ZPO)
Ein Zivilverfahren kann mit relativer Nichtigkeit beschwert und daher anfechtbar sein, wenn grundlegende Prinzipien der Verfahrensführung verletzt wurden. Der Charakter der Nichtigkeitsgründe als gravierende Mängel führt dazu, dass sie vom Berufungsgericht in jeder Lage des Verfahrens amtswegig – also ohne dass es einer Rüge des Berufungswerbers bedarf – wahrzunehmen sind. Es erfolgt auch keine Überprüfung des möglichen Einflusses des Nichtigkeitsgrunds auf die angefochtene Entscheidung, vielmehr wird unwiderleglich vermutet, dass der Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigen konnte (absolute Wirkung der Nichtigkeitsgründe).