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Dokument-ID: 898789
4.6.6 Anzahl der Ausfertigungen; Beilagen
Schriftsätze sowie deren Beilagen sind im Anwendungsbereich des VwGG in mehrfacher Ausfertigung einzubringen. Von jedem Schriftsatz (zB Revision, Revisionsbeantwortung) samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom VwGH zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des VwGH zurückbehalten werden kann (§ 24 Abs 3 VwGG).