4.3.5 Beschwerdefrist, Zustellung und Einbringung
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Strafbescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit beträgt vier Wochen.
Die Frist beginnt gem § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, sobald der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, falls der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Frist läuft somit, sobald die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zugestellt bzw am Postamt hinterlegt wurde.