4.6 Berufung im einzelrichterlichen und bezirksgerichtlichen Verfahren
Urteile des Einzelrichters können wie Urteile des Bezirksgerichtes mit voller Berufung angefochten werden. Die Anmeldung einer „vollen Berufung“ bedeutet – unbeschadet der Verwendung eines gesetzesfremden Ausdrucks – die Anmeldung zumindest einer Schuldberufung und Strafberufung; insoweit ist das Rechtsmittel jedenfalls beachtlich, auch wenn nichts weiter ausgeführt worden sein sollte (OGH 01.10.2013, 14 Os 135/13d).
Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils muss der Berufungswerber die Berufung anmelden. Die Frist für die Ausführung der Berufung beträgt vier Wochen ab Zustellung des Urteils. Die Anmeldung kann zu Protokoll oder schriftlich erfolgen (§ 284 Abs 1 StPO); die Ausführung ist zu begründen (§ 285 Abs 1 StPO).
Die Berufung ist vom Berufungswerber beim Gericht erster Instanz einzubringen. Sodann hat das Gericht erster Instanz dem Berufungsgegner die Berufungsschrift zur Erstattung einer Gegenäußerung zuzustellen. Die Frist für die Ausführung einer Stellungnahme beläuft sich auf vier Wochen. Das Gericht erster Instanz leitet die Akten samt allfälliger Gegenäußerung an das Berufungsgericht weiter (§ 286 StPO).
Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile des Einzelrichters ist ein Dreirichtersenat des OLG. Berufungen gegen Urteile des Bezirksgerichtes werden durch einen Dreirichtersenat des Landesgerichtes behandelt.