4.1 Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichtes
Urteile des Schöffengerichtes können mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden (§ 280 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist durch den OGH, die Berufung durch das örtlich zuständige OLG zu behandeln. Sofern der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als unbegründet zurückweist, entscheidet er gleichzeitig über eine damit verbundene Berufung (§ 296 Abs 1 StPO). Wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen oder zurückgewiesen, geht die Zuständigkeit für die Berufung wieder an das OLG über.