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Dokument-ID: 898822
4.6.11 Revision durch die belangte Behörde
Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann gegen ein Erkenntnis bzw einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den VwGH erheben (Art 133 Abs 6 Z 2 und Abs 9 B-VG).