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Dorian Schmelz - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.3 Zulassung von Rechtsmitteln (§ 461 ZPO)

Ein Rechtsmittel hat einerseits den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, andererseits besonderen Prozessvoraussetzungen zu entsprechen. Tut es das nicht, ist es durch das Erstgericht – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – beschlussmäßig zurückzuweisen. Liegen nach Auffassung des Erstgerichts die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen vor, hat es das Rechtsmittel gemeinsam mit dem Gerichtsakt (in der Regel direkt) dem Rechtsmittelgericht vorzulegen.

Praxistipp: Im Berufungsverfahren sind daher mehrere Entscheidungen des Gerichts denkbar

  • Liegen die Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Berufung nicht vor, ist Letztgenannte beschlussmäßig zurückzuweisen.
  • Liegen zwar die Prozessvoraussetzungen vor, ist die Berufung wegen Nichtigkeit aber inhaltlich nicht erfolgreich, wird die Berufung durch Beschluss verworfen.
  • Liegen zwar die Prozessvoraussetzungen vor, ist die Berufung aus anderen Gründen als jenem der Nichtigkeit aber inhaltlich nicht erfolgreich, wird der Berufung durch Urteil keine Folge gegeben.
  • Liegen die Prozessvoraussetzungen vor und ist die Berufung wegen Nichtigkeit inhaltlich erfolgreich, wird der Berufung durch Beschluss Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben, das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung rückverwiesen.
  • Liegen die Prozessvoraussetzungen vor und ist die Berufung aus anderen Gründen als jenem der Nichtigkeit inhaltlich erfolgreich, wird entweder (a) der Berufung durch Urteil Folge gegeben und das Urteil im Sinn des Berufungswerbers abgeändert oder (b) der Berufung durch Beschluss Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung rückverwiesen.

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