4.3 Rechtsmittel gegen Abwesenheitsurteile (Einspruch)
Der Rechtsbehelf des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil steht in einzelrichterlichen und bezirksgerichtlichen Verfahren offen.
Der Verurteilte kann, wenn er die Hauptverhandlung ganz oder teilweise ohne sein Verschulden versäumt hat, Einspruch erheben. Unverschuldet sind nach herrschender Judikatur und Rechtsprechung Umstände, die auch einen gewissenhaften Menschen in der Lage des Beschuldigten vom Erscheinen abgehalten hätten. Ein Einspruchsgrund liegt jedenfalls vor, wenn dem Beschuldigten die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, dass er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden ist (§ 478 Abs 1 StPO).