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Dokument-ID: 1187300
4.6.18 Revisionsfrist
Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes beträgt sechs Wochen (§ 26 Abs 1 und 5 VwGG). Die in § 26 Abs 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (VwGH So 2024/16/0001).