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Dokument-ID: 1187306
4.6.31 Vorverfahren bei einer außerordentlichen Revision
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis (Beschluss) ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist (Art 133 Abs 4 B-VG), hat das Verwaltungsgericht lediglich den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw der zuständigen Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision zuzustellen und dem VwGH die außerordentliche Revision samt den Verfahrensakten vorzulegen (§ 30a Abs 7 VwGG).