3.2.3 Berufungsverfahren (§§ 461 ff ZPO)
Fristen (§§ 461, 464 ZPO, § 89d GOG)
Dauer, Beginn und Ende der Berufungsfrist
Die Berufung ist, wenn das Urteil schriftlich ausgefertigt wird, binnen einer Notfrist gem § 464 Abs 1 ZPO von vier Wochen ab Zustellung der Urteilsausfertigung an den (jeweiligen) Berufungswerber zu erheben. Die Berufung ist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (§ 146 ZPO). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern, sie kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (RIS-Justiz RS0036701).
Hinweis:
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist vor der Frage der Rechtzeitigkeit desselben zu prüfen (RIS-Justiz RS0006451).