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Dokument-ID: 898883
4.6.22 Sachverhalt
Die Revision hat den Sachverhalt zu enthalten (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG).
Unter „Sachverhalt“ ist die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem VwGH einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorausgegangene Verfahren verschaffen. Der Sachverhalt ist in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugegeben. • [Fußnote: VwGH vom 26.01.1995, Zl 94/06/0234.]