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Dokument-ID: 1141134
4.4 Die Beschwerdevorentscheidung
Die Beschwerdevorentscheidung gem § 14 VwGVG ist eine vollwertige Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (VwGH Ra 2022/08/0132).