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Dokument-ID: 1187293
4.2.5 Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG)
Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG). Die Säumnisbeschwerde dient dem Rechtsschutz bei einer Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde und betrifft nur die Säumnis bei der Erlassung eines Bescheides, nicht jedoch eine andere behördliche Untätigkeit.