Neu
Dokument-ID: 1124841
1.2 Weitere Zulassungsvoraussetzungen nach der Verfahrensordnung des EGMR nach Artikel 47¹
Nach Absatz 1: Jede Beschwerde nach Artikel 34 EMRK muss unter Verwendung des Beschwerdeformulars, das von der Kanzlei zur Verfügung gestellt wurde und auf der Website des EGMR auffindbar ist, eingereicht werden (https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/forms/ger&c=).