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Dokument-ID: 898838
4.6.14 Ordentliche Revision – Außerordentliche Revision
Gegen das Erkenntnis bzw den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes ist eine Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art 133 Abs 4 und 9 B-VG).