4.6.13 Weitere Fälle einer Amtsrevision
Art 133 Abs 6 und 9 B-VG bestimmt, wer gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes Revision erheben kann. Darüber hinaus ermächtigt Art 133 Abs 8 B-VG den einfachen Gesetzgeber, weitere Fälle einer Revisionslegitimation vorzusehen. Die Zuständigkeit des Bundes- oder Landesgesetzgebers richtet sich dabei nach der Kompetenz zur Regelung der jeweiligen Materie (insb Art 10 ff B-VG). Dem Materiengesetzgeber ist es damit möglich, weitere Fälle einer Revisionsberechtigung vorzusehen, in denen keine Verletzung in eigenen Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) vorliegt.