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Dokument-ID: 898812
4.6.10 Parteirevision – Verletzung subjektiver Rechte
Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kann Revision erheben, wer durch das Erkenntnis bzw den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 133 Abs 6 Z 1 und Abs 9 B-VG; Parteirevision).