4.4 Rechtsmittel gegen Beschlüsse (Beschwerde)
Gegen gerichtliche Beschlüsse steht dem Beschuldigten die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, sofern das Gesetz den Beschluss nicht für unanfechtbar erklärt (§ 87 StPO). Beschwerdelegitimiert sind weiters Staatsanwaltschaft und – unter den Voraussetzungen des § 87 Abs 1 – „jede andere Person“, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert oder Pflichten auferlegt werden bzw die von einem Zwangsmittel betroffen ist; auch bei Verletzungen in der Beweisaufnahme besteht Beschwerderecht (§ 87 Abs 2 StPO). Überdies kann der Beschuldigte Beschwerde erheben, wenn er im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 StPO) verletzt worden ist.