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Dokument-ID: 844977
3.1.2 Mögliche Eigenschaften von Rechtsbehelfen
Rechtsbehelfe weisen unterschiedliche Eigenschaften auf:
- Anzumeldende und sofort statthafte Rechtsbehelfe: Die Rechtsmittelfrist wird bei sofort statthaften Rechtsbehelfen in Gang gesetzt, sobald die angefochtene Entscheidung dem Rechtsmittelwerber zugestellt wird; es kann anschließend unmittelbar das Rechtsmittel ausgeführt werden. Anders bei anzumeldenden Rechtsbehelfen, die zuerst eine Anmeldung, anschließend eine Ausführung des Rechtsmittels erfordern.
- Nach der Absicht des historischen Gesetzgebers kann die Nichtigkeitsbeschwerde (und auch die Berufung) mündlich, wenngleich nur unmittelbar nach Urteilsverkündung, gegenüber dem Verhandlungsrichter angemeldet werden.