5.1.3 Vorlageantrag
(gem § 64a Abs 2 AVG)
Einschreiben
Bürgermeister der Stadt Gmünd
Schremserstraße 18
3950 Gmünd
…, am …
Antragsteller: | Michaela Perchtl |
Vertreten durch: | RA Dr. Gertrude Musterfrau |
Wegen: | Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Gmünd vom … [Datum] zu BM008-01-2016, zugestellt am … [Datum] |
Vorlageantrag gem § 64a Abs 2 AVG
1-fach
1 Halbschrift
Vollmacht erteilt entsprechend
§ 10 Abs 1 AVG iVm
§ 8 Abs 1 RAO
Am … [Datum] habe ich fristgerecht Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom … [Datum], zu BM008-01-2016, zugestellt am … [Datum], erhoben. Der Bürgermeister konnte die Berufung gem § 64a Abs 1 AVG binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Der Bürgermeister hat die Berufung am … [Datum], zugestellt am … [Datum], teilweise abgewiesen. Meinem Berufungsantrag in der gegenständlichen Berufung wurde demnach nicht gänzlich entsprochen. Jede Partei kann gem § 64a Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Aus diesem Grunde stelle ich binnen offener Frist den
Antrag
die am … [Datum] erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Gmünd vom … [Datum], zugestellt am 16.12.2016, zu BM008-01-2016, dem Gemeinderat der Stadt Gmünd als Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
…, am …
…
Michaela Perchtl
Anmerkungen:
Der Vorlageantrag ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Berufungsvorentscheidungen. Alle Parteien des Verfahrens sind legitimiert, einen Vorlageantrag zu stellen. Eine Berufungsvorentscheidung, welche gänzlich die Anträge der Berufung erfüllt, kann nicht weiter bekämpft werden. Gem § 13 Abs 1 AVG (fristgebundenes Rechtsmittel) muss der Vorlageantrag schriftlich gestellt werden. Der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (vgl VwGH Ro 2020/05/0018).
Das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen betrifft nicht die Frage, ob generell Beschwerdevorentscheidungen getroffen werden, sondern nur, ob in einem konkreten Einzelfall eine solche Entscheidung getroffen wird oder nicht. Es liegt damit nicht im Ermessen der Behörde, Beschwerdevorentscheidungen generell zu verweigern. Ein in diese Richtung zielender Beschluss leidet an einem Ermessensfehler, der seine Aufhebung rechtfertigt (LVwG-AV-681/001-2016).
Gem § 64a Abs 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages bei der diese erlassenden Behörde ex lege außer Kraft und der angefochtene Bescheid wieder in Kraft, sodass ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens die Berufung wieder unerledigt ist, die Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergeht und das Verfahren in das Stadium vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung zurücktritt. Ferner ist mit dem Vorlageantrag die Berufung der übergeordneten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinausgehende Anträge sind, in Bezug auf die Berufung, so etwa nur über einen Teil der Berufung oder nur über bestimmte Punkte der Berufungsanträge abzusprechen, unzulässig. Auch inhaltliche Berufungsmodifikationen sind unzulässig und zurückzuweisen (VwGH 27.02.2013, 2011/05/0101 [VwSlg 18.575 A/2013]). Die Wirkung des Außerkrafttretens entfaltet allerdings nur ein zulässiger Vorlageantrag; ein unzulässiger Vorlageantrag hat keine Rechtswirkungen.
Mit der Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG kann die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen oder der Bescheid abgeändert oder aufgehoben werden. Es ist allerdings nicht möglich, (im Gegensatz zur Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG) die Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Falls die belangte Behörde fälschlicherweise entscheiden sollte, dass der Vorlageantrag unzulässig ist, die Berufung zur Gänze abweist und dadurch die Berufungsvorentscheidung zur Gänze den erstbehördlichen Bescheid bestätigt, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 16.06.2009, 2005/10/0222 [VwSlg 17.710 A/2009]).
Der Vorlageantrag richtet sich stets nur darauf, die weitere Vorlage der Berufung an die übergeordnete Behörde zu erwirken.
Trennbarkeit der Ansprüche: Ob es aufgrund der Berufungsvorentscheidung, die sodann mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, zum Eintritt einer Teilrechtskraft des durch Berufung angefochtenen Bescheides kommen kann, hängt davon ab, ob eine Trennbarkeit von Ansprüchen vorliegt. So kann es dann, wenn die mit einer Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Ansprüche voneinander trennbar sind und auch der Spruch des durch Berufung angefochtenen Bescheides aus mehreren selbstständigen Teilen besteht, zu einem lediglich partiellen Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung kommen (VwGH 27.02.2013, 2011/05/0101 [VwSlg 18.575 A/2013]).
Unzuständigkeit iSd § 68 Abs 4 Z 1 AVG liegt auch dann vor, wenn die Berufungsbehörde über eine unzulässige Berufung in der Sache entscheidet. Dies gilt auch für eine Berufungsvorentscheidung, zumal eine Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG als eine Entscheidung der Behörde in der Sache – ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG – an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt (VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015).
Im Falle eines unzulässigen Vorlageantrages tritt die erlassene Berufungsvorentscheidung nicht außer Kraft, sodass noch immer eine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung vorliegt und daher die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung nicht auf die Berufungsbehörde übergehen kann (LVwG-AV-1405/001-2024).
Da § 14 VwGVG (ebenso wie § 64a AVG) selbst keine Kriterien für die Ausübung des Ermessens vorgibt, hat sich die Behörde am – für das Verfahren allgemein geltenden – Grundsatz der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs 2 AVG) zu orientieren, dh sie wird eine Berufungsvorentscheidung dort in Erwägung ziehen, wo sie im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Das Beheben von Fehlern, die der Behörde erster Instanz unterlaufen sind, wird jener Behörde am leichtesten fallen, die den Bescheid erlassen hat. Es entspricht daher den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie, wenn die Behörde, die sich bereits mit der Sache befasst hat, allfällige Fehler selbst korrigiert (LVwG NÖ 23.12.2016, LVwG-AV-681/001-2016).