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Neu Dokument-ID: 1187294

Andreas Wostri - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.2 Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes

Der VwGH erkennt über

  • Revisionen gegen ein Erkenntnis (einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG)
  • Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG)
  • Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem VwGH (Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG)
  • Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses (Beschlusses) eines Verwaltungsgerichtes, sofern dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist (Art 133 Abs 2 B-VG)

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